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Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugend des VDSF sind alle Jugendlichen der Mitgliedsvereine und der Mitgliedsverbände sowie alle im Jugendbereich gewählten Mitarbeiter. Den Jugendlichen ist der Mitgliedsausweis des VDSF auszuhändigen.
1.1
Als Jugendliche gelten alle Mädchen und Jugend bis zum Ende des Kalenderjahres, indem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
Für die Jugendförderung ist das festgelegte Alter im Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG) in seiner jeweiligen Fassung massgebend.


§ 2 Zweck und Aufgaben

1.
Die Jugend des VDSF führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
2.
Die Jugend des VDSF vertritt unter Beachtung der Satzung des VDSF und der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen sozialen Rechtsstaates folgende Ziele:
2.1
Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und die Pflege der internationalen Verständigung.
2.2
Die aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Fischerei-, Jagd- und Tierschutzfragen und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden nationalen und internationalen Vertretungen, Behörden und Verbänden; insbesondere auch bei der Gesetzgebung im nationalen und internationalen Bereich mitzuwirken, speziell bei Gesetzgebungsvorhaben des Naturschutzes, Tierschutzes, Tierseuchenrechts, Artenschutzes, der Landwirtschaft und Fischerei, Energiewirtschaft, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft und Raumplanung. Hierzu gehört auch die Zusammenarbeit mit den massgeblichen Bundesbehörden und Verwaltungen.
2.3
Mit internationalen Verbänden, Bundesverbänden und Zusammenschlüssen auf Bundesebene zusammenzuwirken, in Fragen der Erhaltung und Schaffung einer lebensfähigen und artenreichen Natur und Umwelt.
2.4
Die Hege und Pflege artenreicher Fischbestände.
2.5
Die Erhaltung und Pflege der im und am Gewässer vorkommenden Tier- und Pflanzenarten.
2.6
Die Pflege des waidgerechten Fischens im Sinne einer ausgewogenen Nutzung der Fischbestände.
2.7
Die Ausbildung und Fortbildung der Angelfischer, insbesondere der Fischerjugend.
2.8
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Aufgaben und Ziele der Angelfischerei im Sinne eines recht verstandenen Naturschutzes. Die Herausgabe und Förderung entsprechender Publikationen.
2.9
Die Koordination und Unterstützung der Aktivitäten der Mitglieder.
2.10
Die Durchführung und Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstiger Veranstaltungen, insbesondere des Castingsports.
3.
Die Verbandsjugend verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und Rasse neutral.


§ 3 Organe

1.
Organe der Jugend des VDSF sind:
1.1
der Bundesjugendtag
1.2
der Bundesjugendhauptausschuss
1.3
die Bundesjugendleitung


§ 4 Bundesjugendtag

1.
Der Bundesjugendtag ist das oberste Organ der Jugend des VDSF
1.1
Er besteht aus den Mitgliedern der Bundesjugendleitung und Delegierten der Landesverbandsjugendleitungen.
1.2
Jeder Landesverband hat bis zu je angefangenen 10.000 Mitgliedern eine Stimme (Delegierter). Maßgebend für Berechnung der Delegierten sind die bis zum 15.10. des Vorjahres abgerechneten Mitgliedsbeiträge des Landesverbandes.
1.3
Ein Delegierter der Landesverbände darf höchstens drei Stimmen auf sich vereinen, die Mitglieder der Bundesjugendleitung haben nur je eine Stimme.
2.
Aufgaben des Bundesjugendtages sind:
2.1
Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit.
2.2
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Bundesjugendleitung.
2.3
Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Bundesjugendleitung.
2.4
Verabschiedung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung.
2.5
Entlastung der Bundesjugendleitung.
2.6
Wahl der Bundesjugendleitung und der Kassenprüfer.
2.7
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
3.
Der Bundesjugendtag tagt mindestens einmal jährlich. Der Referent für Jugendfragen beruft den ordentlichen Bundesjugendtag mindestens 3 Monate vorher schriftlich ein.
3.1
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder oder eines aufgrund mit Zweidrittel-Mehrheit gefassten Beschlusses der Bundesjugendleitung, ist ein außerordentlicher Bundesjugendtag innerhalb von einem Monat vom Referenten für Jugendfragen nach Vorliegen des Antrages unter Einhaltung einer Ladefrist von einem Monat einzuberufen.
4.
Die Tagesordnung, die Tätigkeitsberichte der Mitglieder der Bundesjugendleitung und eventuelle vorliegende Anträge sind den Landesverbands-Jugendleitungen mindestens 3 Wochen vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.
5.
Anträge zum Bundesjugendtag können von den Landesverbands- Jugendleitungen und den Mitgliedern der Bundesjugendleitung gestellt werden und müssen mindestens 6 Wochen vor dem Bundesjugendtag schriftlich auf der Geschäftsstelle des VDSF vorliegen.
5.1
Nicht fristgerecht vorgelegte Anträge zum Bundesjugendtag bedürfen für die Behandlung in der Tagesordnung der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
6.
Abstimmungen und Wahlen
6.1
Jeder form- und fristgerechte einberufene Bundesjugendtag ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter.
6.2
Der Bundesjugendtag fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht gesetzlich oder in der Satzung des VDSF etwas anderes vorgeschrieben ist.
6.3
Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre schriftliche Zustimmung, das Amt zu übernehmen, erklärt haben.
6.4
Auf Antrag werden Wahlen und Abstimmungen schriftlich und geheim durchgeführt.
6.5
Der Bundesjugendtag wird vom Referenten für Jugendfragen, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter, geleitet. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollführer wird vom Leiter der Versammlung bestimmt. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Landesverbandsjugendleitungen binnen einer Frist von 3 Monaten zuzusenden. Erfolgt innerhalb von 3 Monaten kein schriftlicher Einspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt. Erfolgt ein Einspruch und gibt die Bundesjugendleitung dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesjugendhauptausschuß.
7.
Nach § 13 der VDSF-Satzung wird die Jugendkasse von den bei der VDSF-Jahreshauptversammlung gewählten Revisoren geprüft.
7.1
Zwei vom Bundesjugendtag gewählte Kassenprüfer überprüfen die Jugendkasse einmal jährlich. Sie werden auf die Dafür von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 5 Bundesjugendhauptausschuß

5.1
Er besteht aus den Landesverbandsjugendleitern oder deren Vertreter und den Mitglie-dern der Bundesjugendleitung.
5.2
Jeder Teilnehmer hat eine Stimme, Stimmenübertragungen sind nicht zulässig. Be-schlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
5.3
Er ist ein Arbeitsausschuss und trifft sich u.a. zur Vorbereitung des Bundesjugendtages. Er wird vom Referenten für Jugendfragen, mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen.
5.4
Der Bundesjugendhauptausschuß koordiniert die Arbeit im Verband und entscheidet über Angelegenheiten die die Jugendordnung ausdrücklich bestimmt, oder die die Bundesjugendleitung zur Entscheidung stellt.


§ 6 Bundesjugendleitung

1.
Die Bundesjugendleitung besteht aus:
1.1
Dem/der Referent(in) für Jugendfragen
1.2

Dem/der Vertreter(in) des/der Referenten(in)
1.3
Dem/der Jugendschatzmeister(in)
1.4
Dem/der Jugendlehrgangswart(in)
1.5
Dem/der Jugendreferent(in) für Fischen, Natur und Umwelt
1.6
Dem/der Jugendreferent(in) für Casting
1.7
Der Referentin für weibliche Jugendliche
1.8
Dem/der Referent(in) für Öffentlichkeitsarbeit
2.
Der/die Referent(in) für Jugendfragen vertritt die Jugend des VDSF im Rahmen der Satzung. Er ist Mitglied des VDSF-Präsidium. Bei seiner Verhinderung tritt der Vertre-ter an seine Stelle.
3.
Die Mitglieder der Bundesjugendleitung werden vom Bundesjugendtag auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die gewählten einzelnen Personen der Bundesjugendleitung bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
3.1
In die Bundesjugendleitung ist jedes VDSF-Mitglied, daß das 18. Lebensjahr vollendet hat, wählbar.
3.2
Scheidet ein Mitglied der Bundesjugendleitung vorzeitig aus, so ist auf dem nächsten Bundesjugendtag für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl vorzunehmen.
4.
Die Bundesjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung des VDSF, der Jugendordnung des VDSF und den sonstigen Bestimmungen des VDSF und seiner Geschäftsordnung. Sie ist an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung des VDSF und des Bundesjugendtages gebunden.
4.1
Die Bundesjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Bundesjugendtag und dem Präsi-dium des VDSF verantwortlich.
5.
Die Sitzungen der Bundesjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Bundesjugendleitung ist vom Referenten(in) für Jugendfragen binnen 2 Wochen eine Sitzung einzuberufen.
6.
Die Bundesjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des VDSF.
7.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die Bundesjugendleitung Arbeitskreise bilden. Die Beschlüsse der Arbeitskreise bedürfen der Zustimmung der Bundesjugendleitung.
8.
Zur Unterstützung der Bundesjugendleitung soll nach den vorhandenen finanziellen Mitteln hauptamtliches Personal beschäftigt werden, dass die Bundesjugendleitung bei allen anfallenden Aufgaben unterstützt. Der Referent für Jugendfragen ist nach Maßga-ben der Satzung weisungsbefugt.
8.1
Der/die Jugendsekretär(in) soll an den Sitzungen der Bundesjugendleitung mit beraten-der Stimme teilnehmen. Die Entscheidung über die Teilnahme obliegt dem(der) Refe-renten(in) für Jugendfragen.


§ 7 Gültigkeit

1.
Diese Jugendordnung gilt in Verbindung mit der Satzung und den Ordnungen des VDSF.
2.
Die Jugendordnung der Jugend des VDSF wurde am 25.03.1995 auf der Jugendhauptausschuß-Sitzung in Kassel beschlossen und vom VDSF-Präsidium in seiner Sitzung vom 03.03.1995 genehmigt.